NEUE EINDÄMMUNGSVERORDNUNG – Was gilt für den Amateurfussball
Mit der 14. Eindämmungsverordnung haben sich neue Lockerungen für den Amateurfußball ergeben.
1. So sind bei jeglichen Sportveranstaltungen ab sofort im Freien bis zu 1000 Teilnehmer*innen zugelassen. Dabei muss beachtet werden, dass jede Person, die das Sportgelände betritt, zum Vorweis eines negativen Corona-Tests verpflichtet ist. Dieser kann als verifizierter Schnelltest vorgelegt werden (Apotheke, Testzentrum) oder vor Ort unter Beobachtung als Selbsttest durchgeführt werden. Vollständig geimpfte und genesene Personen sind von der Testpflicht ausgenommen, müssen aber einen Impfnachweis in analoger oder digitaler Form vorlegen. Dazugehöriges Personal (Einlass, Catering), das nicht direkt am Spiel teilnimmt, wird nicht zu den 1000 Personen dazugezählt. Diese Festlegung ist in der 14. Eindämmungsverordnung im §11 wie folgt geregelt:
„Der organisierte Sportbetrieb darf auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, einschließlich Frei- und Hallenbädern, unter folgenden Maßgaben durchgeführt werden: die Trainer oder Verantwortlichen haben den Zutritt zum Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen sowie zu Wettkämpfen in geschlossenen Räumen und im Freien nur Personen zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind; dies gilt nicht für den in Nummer 2 Teilsatz 2 genannten Sportbetrieb“
Zusammenfassung: Training von Nachwuchs, Frauen und Herren sind im Freien ohne Test möglich.
2. Weitere Lockerungen sind nach §16 möglich, wenn die Inzidenz 10 Tage nach dem Erscheinen bei unter 35 liegt. Das heißt, diese Lockerungen würden dann frühestens ab 27. Juni 2021 gelten. So ist in §16, Punkt 3 festgelegt:
„Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an zehn aufeinanderfolgenden Tagen, kann ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 5 folgt, von der Testpflicht bei den folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten abgewichen werden: Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach § 11 Abs. 1, 3 und 4 mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen“
Das heißt, dass bei Spielen ab dem 27.06. die Testpflicht für Zuschauer entfällt. Alle am Spiel beteiligten Personen sind weiterhin verpflichtet einen negativen Test vorzuweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Genesene und Geimpfte sind davon ausgenommen.
Zudem muss vorher von der zuständigen Stadt oder vom Landkreis auf der Homepage kommuniziert werden, dass die Inzidenz in zehn aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt. Ansonsten sind die Lockerungen nicht anwendbar.
Zusammenfassung: Bei Freundschafts-, Test- und Wettkampfspielen im Frauen- und Herrenbereich müssen alle am Spiel beteiligten Personen einen negativen Test vorweisen können. Bei Personen bis 18 Jahren entfällt laut §2, Punkt 2 die Testpflicht für alle bei der Teilnahme -ob Training oder Wettkampf- am Vereinssport.
3. Weiterhin ist die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln erforderlich, sowie die Einhaltung von 1,5 Metern Abstand, dort wo es möglich ist. Außerdem muss weiterhin der Besitzer der Anlage seine Freigabe zur Nutzung erteilen und es muss beim Durchführen von Veranstaltungen ein Hygienekonzept angewendet werden. Die Trainer oder die Verantwortlichen sind außerdem dazu verpflichtet, die Bescheinigungen der negativen Corona-Tests aller Beteiligten auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vor Ort vorzuweisen.
Anbei ist die 14. Eindämmungsverordnung zum Nachlesen abrufbar: 14. Eindämmungsverordnung